Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 7 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - c. Information über Kommissionssitzungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 GO KR · c. Information über Kommissionssitzungen

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder ein beauftragtes Kommissionsmitglied können die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten.

2. Die Information erfolgt nach Abschluss der Beratungen, wenn die Kommission nicht anders beschliesst.

3. Die Bekanntgabe kann auch die Kommissionsbeschlüsse, die wesentlichen Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen Ansichten umfassen. Die Stellungnahme und Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder bleiben vertraulich.

4. Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.

← Art. 6 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Erste Sitzung des Amtsjahres Art. 8 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →