132.11
GOKR
CH-OW
Art. 6 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - b. Medien
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 GO KR · b. Medien
1. Die bei der Staatskanzlei akkreditierten Medienschaffenden erhalten soweit möglich einen Platz zugewiesen.
2. Die Tätigkeit der Medien darf den Ratsbetrieb nicht stören.
3. Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Verhandlungen bedürfen der Einwilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.