Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 6 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - b. Medien

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GO KR · b. Medien

1. Die bei der Staatskanzlei akkreditierten Medienschaffenden erhalten soweit möglich einen Platz zugewiesen.

2. Die Tätigkeit der Medien darf den Ratsbetrieb nicht stören.

3. Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Verhandlungen bedürfen der Einwilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.

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