Art. 53 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Einzelwahlen
Art. 53 GO KR · Einzelwahlen
1. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2. Für die Berechnung des absoluten Mehrs werden bei Einzelwahlen die leeren Wahlzettel, nicht aber die ungültigen Wahlzettel, mitgerechnet.
3. Hat im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, so finden weitere Wahlgänge statt.
4. Stehen für ein Mandat drei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber in der Wahl, so fällt bei jedem Wahlgang, solange niemand das absolute Mehr erreicht, jene Bewerberin oder jener Bewerber aus der Wahl, die oder der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, wer aus der Wahl fällt.
5. Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.