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132.11 GOKR CH-OW

Art. 52 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Wahlzettel

Wahlen - Geheime Wahlen
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Art. 52 GO KR · Wahlzettel

1. Das Ratssekretariat bereitet die Wahlzettel vor.

2. Die Stimmenzählenden übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Wahlzettel. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Wahlen mit.

3. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a. unleserlich oder missverständlich sind;

b. bei Einzelwahlen eine nicht wählbare bzw. nicht vorgeschlagene Person nennen.

4. Bei gesamthaften Wahlen werden die nicht wählbaren bzw. nicht vorgeschlagenen Personen auf dem Wahlzettel gestrichen.

5. Über die Gültigkeit eines Wahlzettels entscheidet das Wahlbüro.

6. Die eingesammelten Wahlzettel sind bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren und nachher zu vernichten.

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