Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 5 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Öffentlichkeit a. Publikum

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GO KR · Öffentlichkeit a. Publikum

1. Dem Publikum wird im Ratssaal ein besonderer Platz zugewiesen.

2. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen andauernd stört, wird weggewiesen.

3. Bei beharrlicher oder organisierter Störung wird die Sitzung unterbrochen und die Publikumsplätze werden geräumt.

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