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132.11 GOKR CH-OW

Art. 49 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Erforderliche Mehrheit

Wahlen - Offene Wahlen
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Art. 49 GO KR · Erforderliche Mehrheit

1. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

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