132.11
GOKR
CH-OW
Art. 49 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Erforderliche Mehrheit
Wahlen - Offene Wahlen
Art. 49 GO KR · Erforderliche Mehrheit
1. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.