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132.11 GOKR CH-OW

Art. 48 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Bekanntgabe des Ergebnisses

Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 48 GO KR · Bekanntgabe des Ergebnisses

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis der Wahl.

2. Formfehler sind sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses geltend zu machen. Der Kantonsrat entscheidet über angefochtene Wahlen.

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