132.11
GOKR
CH-OW
Art. 47 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Wahlvorschläge
Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 GO KR · Wahlvorschläge
1. Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Diese werden in der Regel bis zum Sitzungsbeginn schriftlich ausgeteilt.
2. Bei Wahlen, bei denen von den Bewerbenden die Erfüllung besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen verlangt wird, führt die zuständige Behörde das Vorverfahren durch und stellt dem Kantonsrat Antrag.
3. Das Vorschlagsrecht bleibt jedem Ratsmitglied bis zum Beginn der Wahl gewahrt.