132.11
GOKR
CH-OW
Art. 46 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Wahlart
Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 GO KR · Wahlart
1. Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht die geltende Gesetzgebung oder ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangen.