Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 46 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Wahlart

Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 46 GO KR · Wahlart

1. Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht die geltende Gesetzgebung oder ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangen.

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