132.11
GOKR
CH-OW
Art. 45 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Ergebnis
Abstimmungen
Art. 45 GO KR · Ergebnis
1. Für einen gültigen Beschluss ist, wo ein Gesetz oder diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen, die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
2. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung fällt der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten der Stichentscheid zu. Dieser kann begründet werden.
3. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Abstimmungen mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.