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132.11 GOKR CH-OW

Art. 44 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Stimmabgabe

Abstimmungen
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Art. 44 GO KR · Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch. Ist das elektronische Abstimmungssystem nicht verfügbar, erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben.

1a. Der Rat kann mit einfachem Mehr die Stimmabgabe durch Handaufheben oder geheime schriftliche Abstimmung beschliessen.

2. Ist das Ergebnis bei der Stimmabgabe durch Handaufheben offenkundig, so kann auf die Ermittlung der Stimmenzahlen verzichtet werden, wenn nicht ein Ratsmitglied die Zählung verlangt.

2a. Bei der Zählung der Stimmen werden das Mehr, das Gegenmehr und auch die Enthaltungen bekannt gegeben. Bei Schlussabstimmungen findet immer eine Zählung statt.

3. Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

4. Ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder kann verlangen, dass eine Abstimmung unter Namensaufruf durchgeführt wird.

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