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132.11 GOKR CH-OW

Art. 41 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Reihenfolge

Abstimmungen
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Art. 41 GO KR · Reihenfolge

1. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.

2. Unterabänderungsanträge kommen vor den Abänderungsanträgen, diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung. Näherliegende Zahlen werden einander zuerst gegenübergestellt. Über den Antrag der Kommission wird im Rahmen dieser Regeln am Schluss abgestimmt. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.

3. Sind mehr als zwei Hauptanträge gestellt worden, so werden zuerst in eventueller Abstimmung hintereinander die Anträge einzelner Ratsmitglieder, der Antrag des Regierungsrats und die Anträge der Kommissionsminderheit einander gegenübergestellt. Das Ergebnis aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

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