132.11
GOKR
CH-OW
Art. 40 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Abstimmungsfrage
Abstimmungen
Art. 40 GO KR · Abstimmungsfrage
1. Vor der Abstimmung bezeichnet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Anträge und macht Vorschläge zum Abstimmungsverfahren.
2. Allfällige Einwendungen gegen diese Vorschläge entscheidet der Kantonsrat vor Beginn der Abstimmung.