132.11
GOKR
CH-OW
Art. 4 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Ausstandsregeln
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GO KR · Ausstandsregeln
1. Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes hat das betroffene Mitglied des Kantonsrats oder Regierungsrats den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.
2. Ausgenommen von der Ausstandsregel sind Wahlgeschäfte, sofern nur eine einzige Kandidatur vorliegt und diese nicht angefochten wird.
3. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat über die Ausstandspflicht.