132.11
GOKR
CH-OW
Art. 39 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Berichterstattung
Verhandlungsordnung - Kommissionssitzungen
Art. 39 GO KR · Berichterstattung
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission erstattet im Ratsplenum Bericht über die Beratungen, die Anträge und die Minderheitsanträge. Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.
2. Die Kommission kann die mündliche Berichterstattung durch einen schriftlichen Bericht ergänzen. Änderungs- und Ergänzungsanträge an den Kantonsrat sind schriftlich zu stellen.
3. Die schriftlichen Berichte und Anträge sind in der Regel zehn Tage vor der Sitzung über die Staatskanzlei den Ratsmitgliedern zuzustellen.