132.11
GOKR
CH-OW
Art. 38 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Abstimmungen
Verhandlungsordnung - Kommissionssitzungen
Art. 38 GO KR · Abstimmungen
1. Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder erforderlich.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3. Die Kommission kann auf Antrag ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten ausnahmsweise einen Zirkulationsbeschluss fällen. Der Antrag ist den Kommissionsmitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zu unterbreiten. Er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einwendungen erhebt.