Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 37 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Beratungen

Verhandlungsordnung - Kommissionssitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 GO KR · Beratungen

1. Die Kommissionen bestimmen ihre Verhandlungsordnung selber. Verzichtet die Kommission auf eine eigene Ordnung, so gelten sachgemäss die Bestimmungen des Kantonsrats.

← Art. 36 GO KR Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Erste Sitzung des Amtsjahres Art. 38 GO KR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →