Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.11 GOKR CH-OW

Art. 36 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Ausstand

Verhandlungsordnung - Kommissionssitzungen
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Art. 36 GO KR · Ausstand

1. Die Ausstandsbestimmungen für den Kantonsrat gelten auch für die Kommissionen.

2. In streitigen Fällen entscheidet die Kommission.

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