132.11
GOKR
CH-OW
Art. 35 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Einberufung
Verhandlungsordnung - Kommissionssitzungen
Art. 35 GO KR · Einberufung
1. Die Ratsleitung bestellt im Rahmen der Geschäftsplanung frühzeitig die vorberatenden Kommissionen. Bei Geschäften von untergeordneter Bedeutung kann sie auf die Einsetzung einer Kommission verzichten.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission setzt in Absprache mit dem zuständigen Departement Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest.
3. In der Regel stellt die Staatskanzlei im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission die Einladung zu.