132.11
GOKR
CH-OW
Art. 34 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Schluss der Beratung
Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
Art. 34 GO KR · Schluss der Beratung
1. Wird Schluss der Beratungen beantragt, bevor alle angemeldeten Rednerinnen und Redner gesprochen haben, so ist über diesen Antrag ohne weitere Diskussion abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, haben noch die Antragstellenden in der Reihenfolge ihrer gestellten Anträge sowie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission das Wort.
2. Wird das Wort nicht mehr verlangt, so schliesst die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Beratung.