132.11
GOKR
CH-OW
Art. 33 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Rückkommen
Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
Art. 33 GO KR · Rückkommen
1. Nach Schluss der Einzelberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Teile einer Vorlage oder eines Berichts zurückzukommen.
2. Der Rückkommensantrag oder ein Gegenantrag ist kurz zu begründen. Der Kantonsrat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3. Wird der Antrag angenommen, so findet nachher eine Einzelberatung über den betreffenden Gegenstand statt.