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132.11 GOKR CH-OW

Art. 32 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Rückweisung

Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
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Art. 32 GO KR · Rückweisung

1. Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Einzelberatung kann der Kantonsrat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel sowie Teile einer Vorlage oder eines Berichts an die Kommission oder den Regierungsrat zurückweisen.

2. Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage oder eines Berichts ist anzugeben, in welchem Sinne die Überarbeitung oder Neuprüfung geschehen soll.

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