132.11
GOKR
CH-OW
Art. 30 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Eintreten
Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
Art. 30 GO KR · Eintreten
1. Der Kantonsrat berät zunächst darüber, ob er auf eine Vorlage eintreten will.
2. Es können nur Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten gestellt werden.
3. Wird kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen.
4. Tritt der Kantonsrat auf ein Geschäft nicht ein, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Geschäftsliste gestrichen.
5. Eintreten ist obligatorisch bei Wahlen, Volksbegehren, Voranschlägen, Nachtragskrediten, Geschäftsberichten und Rechnungen.
6. In der Eintretensdebatte kann jedes Ratsmitglied mit Ausnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters der Kommission nur einmal das Wort ergreifen.