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132.11 GOKR CH-OW

Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Verhinderung an der Sitzungsteilnahme

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GO KR · Verhinderung an der Sitzungsteilnahme

1. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies bis zur Sitzung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten oder der Staatskanzlei mitzuteilen.

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