132.11
GOKR
CH-OW
Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Verhinderung an der Sitzungsteilnahme
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GO KR · Verhinderung an der Sitzungsteilnahme
1. Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies bis zur Sitzung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten oder der Staatskanzlei mitzuteilen.