132.11
GOKR
CH-OW
Art. 29 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Ordnungsanträge
Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
Art. 29 GO KR · Ordnungsanträge
1. Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.
2. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Behandlungsgegenstand unterbrochen. Sie wird erst nach Diskussion und Beschlussfassung über den Ordnungsantrag wieder aufgenommen.