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132.11 GOKR CH-OW

Art. 28 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Antragsrecht

Verhandlungsordnung - Kantonsratssitzungen
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Art. 28 GO KR · Antragsrecht

1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zu einer Sachvorlage insbesondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Alternativ-, Ordnungs-, Streichungs- oder Rückkommensanträge zu stellen.

2. Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen oder Anmerkungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten in der Regel schriftlich einzureichen.

3. Über Anträge auf Behandlung von Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die erst in zweiter Lesung eingebracht werden, darf erst abgestimmt werden, wenn die zuständige Kommission und der Regierungsrat dazu Stellung genommen haben.

4. Anträge gemäss Absatz 3 müssen spätestens zehn Tage vor der Kantonsratssitzung dem Ratssekretariat schriftlich vorliegen. Ist die rechtzeitige Einreichung strittig, so entscheidet die Ratsleitung über die Zulassung des Antrags.

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