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132.11 GOKR CH-OW

Art. 23 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - b. Einsichtgabe

Ratsdienste und Protokollführung
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Art. 23 GO KR · b. Einsichtgabe

1. Die Kommissionsprotokolle sind vertraulich. Sie werden, sofern die Kommission nicht anders beschliesst, zugestellt

a. den Mitgliedern der vorberatenden Kommission;

b. dem zuständigen Departement;

c. den Fraktionspräsidien auf Verlangen;

d. der Staatskanzlei zuhanden der Gesetzesmaterialien und der Kantonsratsakten.

2. Nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats bzw. nach Abschluss der Kommissionsarbeit kann Dritten nach Massgabe des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in die amtlichen Dokumente der Kommissionen gewährt werden. Für die Rechtsanwendung können die Protokolle der vorberatenden Kommission zu einem Erlass veröffentlicht werden.

3. ...

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