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132.11 GOKR CH-OW

Art. 22 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Kommissionsprotokolle a. Im Allgemeinen

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Art. 22 GO KR · Kommissionsprotokolle a. Im Allgemeinen

1. Über jede Kommissionssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

2. Das Kommissionsprotokoll enthält in der Regel die Namen der Antragstellenden, die Anträge und die Gründe, die zur Annahme oder Ablehnung geführt haben. Ein Mitglied kann verlangen, dass eine Minderheitsmeinung oder eine persönliche Erklärung zu Protokoll genommen wird.

3. Die Kommission kann, insbesondere bei referendumspflichtigen Vorlagen, die Führung eines ausführlicheren Protokolls beschliessen.

4. Die Protokollführerin oder der Protokollführer legt den Protokollentwurf der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten innert einer Woche vor. Das Protokoll wird so rasch wie möglich zugestellt.

5. Einwendungen von Kommissionsmitgliedern zum Protokoll sind bis zur nächsten Kommissionssitzung bzw. bis zur Kantonsratssitzung möglich. Ohne Einwendungen gilt das Protokoll als genehmigt.

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