132.11
GOKR
CH-OW
Art. 2 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Vereidigung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GO KR · Vereidigung
1. Der oder die Vorsitzende nimmt der zu Beginn der Amtsdauer neu gewählten Ratspräsidentin oder dem neu gewählten Ratspräsidenten den Eid oder das Gelübde ab.
2. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder des Regierungsrats.