132.11
GOKR
CH-OW
Art. 10 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Würdiges Verhalten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 GO KR · Würdiges Verhalten
1. Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rats entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.