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132.11 GOKR CH-OW

Art. 10 Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Würdiges Verhalten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 GO KR · Würdiges Verhalten

1. Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rats entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.

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