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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 8 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen - Ratsmitglieder
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Art. 8 Kantonsratsgesetz, KRG · Ausstand

1. Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats haben bei Wahlen und Sachgeschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten, insbesondere

a. * wenn sie selber oder eine der nachstehenden Personen in die Wahl kommen

1. * die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grade der Seitenlinie, Adoptiv- oder Stiefeltern oder Adoptiv- oder Stiefkinder oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grade; der durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Ausstandsgrund bleibt nach deren Auflösung bestehen;

2. * Personen, für welche sie als Vormundin, Vormund, Beiständin oder Beistand tätig sind oder tätig waren;

b. wenn ein Geschäft einer natürlichen oder juristischen Person zur Beratung steht, an dem sie in Beratungsfunktion bzw. in deren Leitung oder Diensten sie mitgewirkt haben;

c. wenn sie aus einem Geschäft einen unmittelbaren und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können.

2. Bei der Behandlung allgemein verbindlicher Erlasse und Beschlüsse, die eine Personenmehrheit betreffen, besteht keine Ausstandspflicht.

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