132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 62 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme und parlamentarische Anmerkung
Verhandlungsgegenstände und Beratung - Sachvorlagen
Art. 62 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme und parlamentarische Anmerkung
1. Der Kantonsrat nimmt von den Berichten zustimmend, ablehnend, mit Anmerkungen oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Anmerkungen zur Rechtsprechung der Gerichte sind unzulässig.
2. Der Kantonsrat beschliesst vor der Schlussabstimmung mit einfachem Mehr über die einzelnen Anmerkungen zu den Berichten.
3. Die zuständige Behörde informiert in der Regel im nächsten Geschäftsbericht über die Behandlung der Anmerkungen.
4. Wird ein Bericht an den Regierungsrat zurückgewiesen, so ist anzugeben, in welchem Sinne eine Überarbeitung erfolgen soll.