132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 61 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte
Verhandlungsgegenstände und Beratung - Sachvorlagen
Art. 61 Kantonsratsgesetz, KRG · Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat
a. im ersten Jahr einer vierjährigen Amtsdauer die strategischen Leitideen und Ziele der Regierungspolitik;
b. jährlich eine rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung;
c. besondere Planungsberichte oder Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
2. Der Regierungsrat und das Obergericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich Geschäfts- und Verwaltungsberichte sowie Budget und Staatsrechnung.
3. Der Regierungsrat unterbreitet mit seiner Stellungnahme Geschäftsberichte und Rechnungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben, welche auf Grund besonderer Vorschriften der Genehmigung oder Kenntnisnahme durch den Kantonsrat bedürfen.