Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 61 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte

Verhandlungsgegenstände und Beratung - Sachvorlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Kantonsratsgesetz, KRG · Planungs-, Sach- und Rechenschaftsberichte

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat

a. im ersten Jahr einer vierjährigen Amtsdauer die strategischen Leitideen und Ziele der Regierungspolitik;

b. jährlich eine rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung;

c. besondere Planungsberichte oder Berichte zu einzelnen Sachbereichen.

2. Der Regierungsrat und das Obergericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich Geschäfts- und Verwaltungsberichte sowie Budget und Staatsrechnung.

3. Der Regierungsrat unterbreitet mit seiner Stellungnahme Geschäftsberichte und Rechnungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und anderer Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben, welche auf Grund besonderer Vorschriften der Genehmigung oder Kenntnisnahme durch den Kantonsrat bedürfen.

← Art. 60 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt Art. 62 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →