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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 6 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Immunität

Allgemeine Bestimmungen - Ratsmitglieder
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Art. 6 Kantonsratsgesetz, KRG · Immunität

1. Die Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte können für ihre im Kantonsrat und seinen Organen gemachten Äusserungen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind dafür einzig dem Kantonsrat verantwortlich.

2. Der Kantonsrat kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

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