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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 59 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Petitionen

Verhandlungsgegenstände und Beratung - Petitionen und Volksmotionen
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Art. 59 Kantonsratsgesetz, KRG · Petitionen

1. Petitionen an den Kantonsrat werden zur Prüfung und Antragsstellung an die Rechtspflegekommission überwiesen.

2. Die Rechtspflegekommission

a. leitet Eingaben, für die der Kantonsrat nicht zuständig ist, an die zuständige Behörde weiter;

b. erledigt Eingaben, die offensichtlich unhaltbar sind, mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder durch Nichteintretensentscheid;

c. kann Stellungnahmen des Regierungsrats, der Gerichte oder anderer Kommissionen einholen;

d. kann, wenn sie das Begehren unterstützt, einen parlamentarischen Vorstoss einreichen;

e. beantragt dem Kantonsrat, wenn die Kommission das Begehren ablehnt, von der Petition ohne weitere Folgen Kenntnis zu nehmen.

3. Die Urheberin oder der Urheber einer Petition wird nach Abschluss der Behandlung über die Art der Erledigung informiert.

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