Art. 58 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Interpellation und Anfrage
Art. 58 Kantonsratsgesetz, KRG · Interpellation und Anfrage
1. Die Interpellation oder Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen.
2. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht antwortet in der Regel schriftlich bis zur nächsten Sitzung.
3. Die Interpellation wird zuhanden der nächsten Ratssitzung traktandiert. Sie kommt zur Behandlung, wenn dies von der Interpellantin oder vom Interpellanten oder von einem andern Ratsmitglied verlangt wird. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrats statt.
4. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
5. Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Regierungsrats bzw. des Obergerichts erledigt.