132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 57 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung von angenommenen Vorstössen
Verhandlungsgegenstände und Beratung - Parlamentarische Vorstösse
Art. 57 Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung von angenommenen Vorstössen
1. Wird der Vorstoss angenommen, so erfüllt der Regierungsrat den Auftrag in der Regel innert zwei Jahren.
2. Wird eine Motion als ausgearbeitete Vorlage angenommen, so kann der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
3. Der Regierungsrat erstattet im Geschäftsbericht über den Stand der Bearbeitung des Vorstosses oder allenfalls unmittelbar über die Erledigung eines Postulats Bericht.
4. Eine Kommission oder der Regierungsrat können die Abschreibung beantragen, wenn
a. der Vorstoss erfüllt ist oder nicht aufrechterhalten werden soll;
b. die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und der Vorstoss nicht durch ein anderes Ratsmitglied aufrechterhalten wird.