132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 56 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung von neuen Vorstössen
Verhandlungsgegenstände und Beratung - Parlamentarische Vorstösse
Art. 56 Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung von neuen Vorstössen
1. Der Regierungsrat beantragt in der Regel bis zur übernächsten Ratssitzung mit schriftlichem Bericht die Annahme oder Ablehnung der Motion oder des Postulats.
2. Mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Kantonsrat entscheiden, über die Annahme oder Ablehnung des Vorstosses dringlich zu beraten und zu beschliessen.
3. Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach dessen Einreichung nicht mehr geändert werden.
4. Die Urheberin oder der Urheber und der Kantonsrat können eine Motion in ein Postulat umwandeln.