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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 54 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Motion

Verhandlungsgegenstände und Beratung - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 54 Kantonsratsgesetz, KRG · Motion

1. Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen.

2. Soweit der Kantonsrat entscheiden kann, kommt der Motion der Charakter einer verbindlichen Weisung zu.

3. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

4. Die Motion zur Ausarbeitung eines rechtsetzenden Erlasses in der Zuständigkeit des Kantonsrats kann als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

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