132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 5 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechte
Allgemeine Bestimmungen - Ratsmitglieder
Art. 5 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechte
1. Jedes Ratsmitglied kann
a. sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;
b. zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;
c. parlamentarische Vorstösse einbringen;
d. die im Rahmen dieses Gesetzes eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen;
e. zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben.