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132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 5 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechte

Allgemeine Bestimmungen - Ratsmitglieder
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Art. 5 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechte

1. Jedes Ratsmitglied kann

a. sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;

b. zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;

c. parlamentarische Vorstösse einbringen;

d. die im Rahmen dieses Gesetzes eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen;

e. zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben.

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