132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 49 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zuständiges Departement und Gerichtsverwaltung
Mitwirkung von Behördemitgliedern und der Verwaltung
Art. 49 Kantonsratsgesetz, KRG · Zuständiges Departement und Gerichtsverwaltung
1. Das zuständige Departement bzw. die Gerichtsverwaltung stellt für die vorberatenden Kommissionen die Sekretärin oder den Sekretär zur Verfügung, soweit das Sekretariat nicht durch das Ratssekretariat wahrgenommen wird.
2. Es oder sie beschafft für die Kommission die verlangten Unterlagen und ist bei der Ausarbeitung von Kommissionsanträgen behilflich.
3. Es oder sie erteilt Auskünfte an die Mitglieder des Kantonsrats.