132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 48 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beteiligung an den Rats- und Kommissionssitzungen
Mitwirkung von Behördemitgliedern und der Verwaltung
Art. 48 Kantonsratsgesetz, KRG · Beteiligung an den Rats- und Kommissionssitzungen
1. Der Regierungsrat lässt an den Rats- und Kommissionssitzungen seine Vorlagen und Anträge durch die zuständigen Mitglieder vertreten, die Gerichtsbehörden durch die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten.
2. Das Mitglied des Regierungsrats kann sich an den Verhandlungen der Kommission von Personen aus der Staatsverwaltung oder von aussenstehenden Sachverständigen begleiten lassen. Das gleiche Recht steht der Obergerichtspräsidentin oder dem Obergerichtspräsidenten zu.