132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 47 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorlagen und Anträge
Mitwirkung von Behördemitgliedern und der Verwaltung
Art. 47 Kantonsratsgesetz, KRG · Vorlagen und Anträge
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe.
2. Er hat das Recht, zu Vorlagen und Anträgen aus dem Kantonsrat Stellung zu nehmen.
3. Das Obergericht kann dem Kantonsrat in Bezug auf die Gerichtsorganisation Antrag stellen, einen rechtsetzenden Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten oder eine Massnahme zu ergreifen; das Obergericht kann dem Kantonsrat von sich aus einen ausgearbeiteten Entwurf mit Antrag vorlegen.