Art. 46 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Entbindung vom Amtsgeheimnis
Art. 46 Kantonsratsgesetz, KRG · Entbindung vom Amtsgeheimnis
1. Mitglieder des Regierungsrats und Personen aus der Staatsverwaltung können für Befragungen durch die Kommission und ihre Ausschüsse nur durch den Regierungsrat, Mitglieder der Gerichtsbehörden und Personen aus der Gerichtsverwaltung nur durch das Obergericht von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe der Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
2. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist. Hält eine Aufsichtskommission nach Kenntnisnahme des Berichts am Begehren um Akteneinsichtnahme fest, so sind ihr die Akten zu überweisen.
3. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Absatz 1 entfällt bei Begehren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission.