132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 45 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Grundsatz
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Amtsgeheimnis
Art. 45 Kantonsratsgesetz, KRG · Grundsatz
1. Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind.
2. Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits daran gebunden.