Art. 44 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufsichtskommissionen
Art. 44 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufsichtskommissionen
1. Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags zusätzlich
a. in sämtliche Akten Einsicht nehmen und ausnahmsweise die Herausgabe von Akten verlangen;
b. nach vorheriger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Befragungen, Besichtigungen und Inspektionen vornehmen;
c. nach vorheriger Anhörung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrats Personen aus der Verwaltung anhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Vorgesetzten oder Mitglieds des Regierungsrats;
d. bei Rechnungsprüfungen die Finanzkontrolle beiziehen, deren Revisionsberichte und Erledigungsberichte der Amtsstellen einsehen sowie diese mit zusätzlichen Untersuchungen beauftragen;
e. bei der Prüfung der Rechtspflege die Gerichtspräsidien zu den Beratungen beiziehen und die Herausgabe von Akten der Gerichtsverwaltung verlangen und in diese Einsicht nehmen.
2. Werden Personen aus der Verwaltung ohne Beisein des Vorgesetzten oder zuständigen Mitglieds des Regierungsrats angehört, so sind diese über das Ergebnis der Anhörung in geeigneter Weise zu informieren.