Art. 43 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Kommissionen im Allgemeinen
Art. 43 Kantonsratsgesetz, KRG · Kommissionen im Allgemeinen
1. Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrags
a. vom Regierungsrat oder zuständigen Mitglied des Regierungsrats Berichte und Unterlagen verlangen;
b. die Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Verhandlungsunterlagen Bezug nehmen;
c. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrats Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsverwaltung zum Geschäft befragen;
d. Besichtigungen vornehmen;
e. im Einverständnis mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben;
f. Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören.
2. Ohne abweichenden Beschluss der Kommission ist das zuständige Mitglied des Regierungsrats berechtigt, an Kommissionssitzungen sowie Besichtigungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.