132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 42 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ratsmitglieder
Informationsrechte und Amtsgeheimnis - Informationsrechte
Art. 42 Kantonsratsgesetz, KRG · Ratsmitglieder
1. Die Ratsmitglieder haben unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses nach Art. 45 dieses Gesetzes auf Anfrage ein Recht auf Sach- und Rechtsauskünfte und Einsicht in
a. Akten, auf welche die Verhandlungsgrundlagen des Regierungsrats Bezug nehmen;
b. Akten, die zur Vorbereitung von Erlassen und Finanzbeschlüssen in der Staatsverwaltung erstellt worden sind;
c. Gutachten, statistische Erhebungen, allgemeine Vollzugsanweisungen und Untersuchungen zum Vollzug von Erlassen und Beschlüssen.
2. Bei Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme kann das betroffene Ratsmitglied die Ratsleitung anrufen. Diese entscheidet nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrats.