132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 4 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vereidigung
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 4 Kantonsratsgesetz, KRG · Vereidigung
1. Jedes Mitglied des Kantonsrats und des Regierungsrats legt vor seinem Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
2. Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: "Ich schwöre oder ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu befolgen, des Landes Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und Schaden abzuwenden sowie die mir übertragenen Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
3. Die Mitglieder, die den Eid leisten, sprechen stehend und mit erhobenen Schwurfingern: "Ich schwöre es". Die Mitglieder, die das Gelübde ablegen, sprechen stehend: "Ich gelobe es".
4. Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde abzulegen, verzichtet auf das Amt.