132.1
KRGLGC
CH-OW
Art. 39 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts
Organisation - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 39 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts
1. Die Untersuchungskommission kann dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht durch Beschluss die gleichen Rechte wie den Betroffenen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes einräumen. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann sich vertreten lassen.
2. Sie haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.