Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.1 KRGLGC CH-OW

Art. 39 Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts

Organisation - Kommissionen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts

1. Die Untersuchungskommission kann dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht durch Beschluss die gleichen Rechte wie den Betroffenen gemäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes einräumen. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann sich vertreten lassen.

2. Sie haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

← Art. 38 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, KRG) - Amtsantritt Art. 40 Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →